Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 274b Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Stand: 12.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/274b#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/274b#abs-2 (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/274b#abs-3 (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 274b SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 01.09.1999 – B 13 RJ 73/98 RZitiert von 14
- BSG, 22.10.1998 – B 5 RJ 56/97 RGesetzliche Rentenversicherung: Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nach § 115 Abs. 6 SGB VI auch bei der Altersrente für langjährig Versicherte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- SG Duisburg, 17.04.2014 – S 10 R 1381/10
- LSG NRW, 10.09.1999 – L 3 RA 45/98Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.11.2022 Ausfertigung
§ 274b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I 1985)
BGBl. 2022 I S. 1985
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 274b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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